Grundlegende Rechtsfragen / Sportgericht
Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Vereinen Anhaltspunkte für den Umgang mit der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) geben. Sie erheben in ihrer Kürze keinen Anspruch auf Vollständigkeit und damit Richtigkeit, sondern verlangen von den Vereinen gründliche Auseinandersetzung mit der RVO in eigener Verantwortung. Dies gilt insbesondere, da mit Beginn des neuen Spieljahres die geltenden Ordnungen alle neu erstellt sind.
Gliederung:
1. Wann wird das Sportgericht tätig?
2. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung ?
3. Wann tagt das Sportgericht?
4. Kosten und Gebühren (ab 1.1.2011)
5. Geschäftsverteilungsplan / Ansprechpartner
1. Wann wird das Sportgericht tätig?
Gemäß § 4 (1) RVO wird ein Rechtsorgan nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig. Soweit es um Gewalt-, Rassismus- und Diskriminierungsvorfälle geht, auch von Amts wegen. Der jeweilige Verbandspräsident kann das Sportgericht auch mit Vorermittlungen beauftragen. Der Bericht des Schiedsrichters über das Spiel mit Informationen über die gegen Spieler / Spielerinnen und / oder Offizielle ausgesprochenen disziplinarischen Maßnahmen bzw. Formen unsportlichen Verhaltens sowie zu allen besonderen Vorkommnissen vor, während oder nach dem Spiel stellt stets einen solchen Antrag dar.
In allen anderen Fällen bedarf es einer entsprechenden Schrift (Antrag), in der Gründe und Anträge darzulegen sind sowie des Nachweises der fristgerechten Einzahlung der Gebühr [§ 4 (1) i.V.m. § 9 (2) RVO]. Dabei muß beachtet werden, dass das Gericht nicht für Ermittlungen des Antragsinhaltes zuständig ist. Dieser ist vorher mit den entsprechenden Verantwortlichen abzustimmen. Unklarheiten hinsichtlich des Antrages gehen zu Lasten des Antragstellers. Hinsichtlich der Zuständigkeit der einzelnen Beisitzer des Sportgerichtes des SVFD und der Postsendungen wird auf den Geschäftsverteilungsplan des Sportgerichtes (in diesem Heft unter „Rechtsorgane: Sportgericht“) verwiesen.
2. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung ?
In § 9 sind alle Rechtsmittel abschließend benannt. Es sind:
a) der Protest
b) der Einspruch
c) die Beschwerde
d) die Berufung
e) die Wiederaufnahme von Verfahren
f) der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung
a) der Protest (§ 11 RVO)
Ein Protest kann nur gegen den Ausgang eines Spieles eingelegt werden. Dabei kann er sich nur auf einen Regelverstoß, welcher den Spielausgang beeinflusst hat, nicht gegen Tatsachenentscheidungen, stützen. Ein Protest ist unverzüglich nach Spielende gegenüber dem Schiedsrichter einzulegen und vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken. Die Frist für die Begründung und die Einzahlung der Gebühr beträgt sieben Tage und beginnt am Folgetag des Spiels.
b) der Einspruch (§ 12 RVO)
Ein Einspruch ist nur gegen die Wertung von Spielen zulässig, der sich aus Verstößen gegen unter § 2 (1) a) und b) dieser Ordnung genannten Dokumente begründet. Für die Einreichung des Einspruches und die Zahlung der Gebühr beträgt die Frist 7 Tage und beginnt am Folgetag des Spiels.
c) die Beschwerde (§13 RVO)
Eine Beschwerde ist nur gegen Maßnahmen von Verwaltungsorganen zulässig. Für die Einreichung der Beschwerde und die Zahlung der Gebühr beträgt die Frist 7 Tage nach bekanntwerden spätestens jedoch 3 Monate nach Einleitung der als rechtswidrig angesehenen Maßnahme.
d) Berufung (§ 14 RVO)
Eine Berufung ist gegen Entscheidungen des Sportgerichtes beim Verbandsgericht des SFV zulässig. Dabei darf sie sich jedoch nicht nur auf Kosten- und Gebührenbescheide erstrecken. Bei Sperrstrafen bis zu zwei Wochen / zwei Pflichtspielen sowie bei Verwarnungen, Verweisen Geldstrafen bis zu 100,- € gegen Einzelpersonen und bis zu 150,- € gegen Vereine ist eine Berufung ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist. Für die Einreichung der Berufung und die Zahlung der Gebühr beträgt die Frist 7 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Sportgerichtes. Sie ist spätestens 14 Tage nach Zustellung schriftlich zu begründen. Die Fristen beginnen mit dem Folgetag der Zustellung. Sie können in begründeten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt werden. Bei Entscheidungen im Zeitraum Mai, Juni und Juli (außer nach Feldverweisen) beträgt die Berufungsfrist einschließlich der Begründung und Gebührenzahlung zwei Tage nach Zustellung.
e) Wiederaufnahme von Verfahren (§ 15 RVO)
Wegen des Umfangs und der Seltenheit des Rechtsmittels (Spezialität) wird auf § 15 RVO verwiesen.
f) der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (§ 16 RVO)
Wegen der Seltenheit des Rechtsmittels wird auf § 16 RVO verwiesen.
3. Wann tagt das Sportgericht?
Das Sportgericht tagt regelmäßig und entscheidet in kompletter Zusammensetzung, mindestens jedoch mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, es sei denn die Entscheidung ist auf einen Einzelrichter übertragen.
Von telefonischen Nachfragen sollte (außer in Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb) abgesehen werden. Für andere Fragen (Verständnis-, Verfahrensfragen etc.) ist die öffentliche Sitzung (siehe Tagungsort) warzunehmen.
Tagungsort:
Gaststätte „Lyra“ (i.d.R. montags ab 19:00 Uhr)
Berliner Straße 44 , Tel. 49924699 (Wirt)
zw. Schäferstraße neben Hausnummer 53
4. Geschäftsverteilungsplan / Ansprechpartner:
Vorsitzender/Sparkassenoberliga Herrren
Wolf-Dieter Dallhammer
Alfred-Thiele-Str. 55, 01159 Dresden
Tel.: 4120273
wolf-dieter.dallhammer@sfv-online.evpost.de
(elektronisches Postfach des SFV)
Vertreter für diese Fälle: Andreas Pach
Stellv. Vorsitzender/Schiedsrichtersoll, Beurteilungskarten, Finanzen, alle übrigen Fälle:
Bernd Wiesenberg
Postfach 192 522, 01283 Dresden
Mobil 0173/4773665
bernd.wiesenberg@sfv-online.evpost.de
(elektronisches Postfach des SFV)
Vertreter für diese Fälle: Andreas Pach
Beisitzer für Herren Stadtliga A, B, C
Andreas Pach
Elsa-Brändström-Str. 7, 01219 Dresden
Mobil 0176/22773575
andreas.pach@sfv-online.evpost.de
(elektronisches Postfach des SFV)
Vertreter für diese Fälle: Bernd Wiesenberg
Beisitzer für 1. / 2.Stadtklasse Herren und für jeglichen Pokal wie Herren, Senioren, Freizeitsport, Nachwuchs und Frauen
Hajo Falk, hajo.falk@sfv-online.evpost.de
(elektronisches Postfach des SFV)
Vertreter für diese Fälle: Holger Papsdorf
Beisitzer für Frauen, Mädchen, Senioren und Freizeitsport
Dr. Youssef Moussa
Cossebauder Str. 21, 01157 Dresden
Tel: 4320920, Fax 4320923
youssev.moussa@sfv-online.evpost.de
(elektronisches Postfach des SFV)
Vertreter für diese Fälle: Hajo Falk
Beisitzer für Nachwuchs A- bis G-Junioren
Holger Papsdorf
Wormser Straße 52, 01309 Dresden
Mobil 0172/5447684
holger.papsdorf@sfv-online.evpost.de
(elektronisches Postfach des SFV)
Vertreter für diese Fälle: Dr. Youssef Moussa
Vertretungsregelung:
Im Falle, dass der zuständige Beisitzer und sein Vertreter verhindert sind, entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende in der Sache. Alle Beisitzer können nach § 5 Abs. 4 RVO auch als Einzelrichter tätig werden.
Protest, Beschwerde, Einspruch:
Der Vorstand hat mit Beschluss 22-2011 festgelegt, dass mit Wirkung vom 13.07.2011 beim Einlegen von Rechtsmitteln neben dem Antrag und der entsprechenden Begründung auch der Nachweis der Einzahlung auf das Sportgerichtskonto des SVFD (Volksbank) dem Sportgericht vorzulegen ist. Zielstellung ist die Beschleunigung des Verfahrens im Interesse des antragstellenden Vereins. Die Frist für den Nachweis der Einzahlung bei Protest, Einspruch und Beschwerde beträgt sieben Tage. Die Frist beginnt am Folgetag des Spiels. Stehen die letzten drei Spieltage oder weniger bevor, beträgt die Frist bei Protest und Einspruch zwei Tage. Die Fristenregelung für die Antragstellung und Begründung gem. §§ 11ff. RVO bleiben hiervon unberührt.
Die Gebühren betragen:
Frauen, Juniorinnen und Junioren 25,- €
alle anderen Altersklassen 50,- €
Bankverbindung Sportgericht:
Dresdner Volksbank Raiffeisenbank e.G.
Kto.Nr.:287 705 100 8
BLZ 850 900 00