Sportgerichtsbarkeit
Tagungsort: Wachstube alternativ Torwirtschaft am Großen Garten (Lennéstrasse 9, 01069 Dresden)
Tagungszeit: Montag ab 19:00 Uhr (außer spielfreie Zeit)
Die Sportrichter sind grundsätzlich über das E-Postfach zu erreichen.
Von telefonischen Nachfragen sollte (außer in Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb) abgesehen werden. Für andere Fragen (Verständnis-, Verfahrensfragen etc.) ist die öffentliche Sitzung wahrzunehmen.
Das Sportgericht entscheidet in kompletter Zusammensetzung, es sei denn die Entscheidung ist auf einen Einzelrichter übertragen. Als Einzelrichter können alle Beisitzer tätig werden.

Wolf-Dieter Dallhammer
Vorsitzender und zuständiger Richter für den Spielbetrieb der Frauen und Mädchen
Vertretung:
Dr. iur. Patrick Pintaske als Vorsitz
Anett Hornig als Richterin

Dr. iur. Patrick Pintaske
1. stellvertretender Vorsitzender (Rechtsfragen), Beisitzer und zuständiger Richter für die Sparkassenoberliga
Vertretung:
Marco Günther

Bernd Wiesenberg
Ehrenamtsbeauftragter
2. stellvertretender Vorsitzender (Organisation), Beisitzer und zuständiger Richter für Schiedsrichtersoll, Beurteilungskarten und Sonstiges
Vertretung:
Sascha Fahlberg

Marco Günther
Beisitzer und zuständiger Richter für brandible Stadtliga A und brandible Stadtliga B
Vertretung:
Dr. iur. Olaf Kirschnek

Dr. iur. Olaf Kirschnek
Beisitzer und zuständiger Richter für die brandible Stadtliga C
Vertretung:
Anett Hornig

Anett Hornig
Beisitzerin und zuständige Richterin für die Feldschlößchen-Stadtklasse
Vertretung:
Dr. iur. Olaf Kirschnek

Wilfried Henze
Beisitzer und zuständiger Richter Senioren und Alt-Senioren
Vertretung:
Ulf Süß

Sascha Fahlberg
Beisitzer und zuständiger Richter Freizeitsport
Vertretung:
Bernd Wiesenberg

Holger Papsdorf
Beisitzer und zuständiger Richter A-Junioren
Vertretung:
Benjamin Schneider

Benjamin Schneider
Beisitzer und zuständiger Richter B- und C- Junioren
Vertretung:
Ulf Süß

Ulf Süß
Beisitzer und zuständiger Richter D- bis G-Junioren
Vertretung:
Holger Papsdorf
Regelung für den Pokal:
Die Zuständigkeit der Richter richtet sich nach der jeweiligen Ligazugehörigkeit, die
Vertretungsregelung erfolgt wie bei den Spielklassen.
Vertretungsregelung: Im Falle, dass der zuständige Beisitzer und sein Vertreter verhindert sind, entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende über die Zuständigkeit der Bearbeitung.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Vereinen Anhaltspunkte für den Umgang mit der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) geben. Sie erheben in ihrer Kürze keinen Anspruch auf Vollständigkeit und damit Richtigkeit, sondern verlangen von den Vereinen eine gründliche Auseinandersetzung mit der RVO in eigener Verantwortung.
Gemäß § 12 (1) RVO wird ein Rechtsorgan nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig. Soweit es um Gewalt-, Rassismus- und Diskriminierungsvorfälle geht, auch von Amts wegen. Der jeweilige Verbandspräsident kann das Sportgericht auch mit Vorermittlungen beauftragen. Der Bericht des Schiedsrichters über das Spiel mit Informationen über die gegen Spieler und/oder Offizielle ausgesprochenen disziplinarischen Maßnahmen bzw. Formen unsportlichen Verhaltens sowie zu allen besonderen Vorkommnissen vor, während oder nach dem Spiel stellt stets einen solchen Antrag dar. In allen anderen Fällen bedarf es einer entsprechenden Schrift (Antrag), in der Gründe und Anträge darzulegen sind sowie des Nachweises der fristgerechten Einzahlung der Gebühr (§ 12 (3) RVO). Dabei muss beachtet werden, dass das Gericht nicht für Ermittlungen des Antragsinhaltes zuständig ist. Dieser ist vorher mit den entsprechenden Verantwortlichen abzustimmen. Unklarheiten hinsichtlich des Antrages gehen zu Lasten des Antragstellers. Hinsichtlich der Zuständigkeit der einzelnen Beisitzer des Sportgerichtes des SVFD und der Postsendungen wird auf den Geschäftsverteilungsplan des Sportgerichtes verwiesen.
§ 23 RVO – Rechtsmittel
(1) Es sind folgende Rechtsmittel möglich: Einspruch (§ 24), Beschwerde (§ 25), Berufung (§ 26), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 27), Widerspruch (§ 28)
(2) Zur Inanspruchnahme eines Rechtsmittels bedarf es der Einreichung einer entsprechenden Schrift beim zuständigen Rechtsorgan, in der Gründe und Anträge darzulegen sind, sowie des Nachweises der fristgerechten Einzahlung der Gebühr. Für in Vollmacht handelnde Personen gilt § 12 (3) dieser Ordnung gleichermaßen.
(3) Falsche Bezeichnung des Rechtsmittels bedeutet nicht Rechtsmittelverlust. Die Nichteinhaltung der Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels, der Begründung oder der Gebührenzahlung be-wirkt Rechtsmittelverlust.
(4) Eingelegte Rechtsmittel können im Verfahren bis zur Entscheidung zurückgenommen werden. Die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten fallen dem Zurücknehmenden zur Last. Das Verfah-ren ist in solchen Fällen mit Beschluss einzustellen. Über Verfall oder Erstattung von eingezahlten Gebühren entscheidet das Rechtsorgan nach eigenem Ermessen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 24 RVO – Einspruch
(1) Ein Einspruch ist nur gegen die Wertung von Spielen zulässig, der sich aus Verstößen gegen unter § 2 (1) a) und b) dieser Ordnung genannten Regelungen begründet. Unter anderem kann ein Einspruch mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:
a) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als „verloren“ oder „unentschieden“ mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat und der Einspruch unmittelbar nach dem Spiel vom Schiedsrichter im Spielbericht auf Antrag des Spielführers oder des Mannschaftsverantwortlichen eines der am Spiel beteiligten Vereine vermerkt wird. Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar.
b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht;
c) Mitwirkung eines nicht spiel- bzw. einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft;
d) Mitwirkung eines gedopten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft;
e) Spielmanipulation, die das Spielergebnis beeinflusst hat, wobei der zur Einspruchseinlegung berechtigte Verein den Nachweis der Spielmanipulation zu führen hat.
(2) Zur Einlegung des Einspruchs berechtigt sind: a) die am Spiel beteiligten Vereine; b) in den Fällen des Absatzes (1) d) und e) der SFV und seine Organe sowie die Mitgliedsverbände und deren Organe, jeweils ausgenommen Rechtorgane.
(3) Die Frist für die Einlegung und Begründung eines Einspruchs sowie für die Einzahlung der Gebühr beträgt sieben Tage. Stehen die letzten drei Spieltage oder weniger bevor, beträgt die Frist zwei Tage. Die Fristen beginnen in den Fällen des § 24 (1) a) bis d) am Folgetag des Spiels. In den Fällen des § 24 (1) e) dieser Ordnung ist der Einspruch innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, spätestens jedoch bis zum Abschluss des Spieljahres einzulegen und zu begründen.
(4) In den Fällen des Absatzes (1) c), d) und e) ist das Spiel für den Verein, der den Verstoß begangen hat, mit 0:2 Toren als verloren und für den Gegner mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen zu werten. Ist das tatsächliche Spielergebnis für ihn günstiger, verbleibt es bei diesem. In den übrigen Fällen kann auf Spielwertung oder Spielwiederholung erkannt werden.
(5) Gegen eine Verwarnung (gelbe Karte) oder einen Feldverweis nach gelb-roter Karte ist ein Einspruch beim Sport- oder Jugendsportgericht nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person des Spielers geirrt hat. Einspruchsberechtigt ist nur der betroffene Spieler oder dessen Verein. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und spätestens am folgenden Tag des Spieltages eingegangen sein. Das Sport- oder Jugendsportgericht entscheidet endgültig.
§ 25 RVO – Beschwerde
Eine Beschwerde ist nur gegen Verwaltungsentscheidungen der Verbände oder gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Verbandsorgane zulässig. Sie ist unter Zahlung der Gebühr innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Entscheidung oder Einleitung der als sat-zungs- oder ordnungswidrig angesehenen Maßnahme bei dem nach § 4 (1) dieser Ordnung zuständigen Sportgericht einzureichen.
§ 26 RVO – Berufung
(1) Gegen Entscheidungen der jeweiligen Sport- und Jugendsportgerichte ist die Berufung beim Verbandsgericht des SFV zulässig. Die Berufung kann sich nicht ausschließlich auf die Kosten- oder Gebührenentscheidung erstrecken. Eine Entscheidung unterliegt nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten wird.
(2) Die Berufung ist bei Verwarnungen, Geldstrafen bis zu 100 Euro gegen Einzelpersonen und bis zu 150 Euro gegen Vereine sowie Sperrstrafen bis zu zwei Wochen bzw. zwei Spielen ausgeschlos-sen, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen wurde. Die ausdrückliche Zulassung ist in der Entscheidung des Sportgerichts zu begründen. Ist dies nicht erfolgt und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann das Verbandsgericht die Zulassung der Berufung ablehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Zur Einlegung der Berufung sind am Verfahren unmittelbar beteiligte Vereine, die von der Ent-scheidung unmittelbar betroffenen Verbände, deren Präsidien und Vorstände berechtigt. Sollte ein Mitgliedsverein gegen Entscheidungen des für den Kreis-/Stadtverband zuständigen Sport- bzw. Jugendsportgerichtes Rechtsmittel einlegen, ist das SFV-Verbandsgericht verpflichtet, den Kreis-/Stadtverband darüber nach Eingang umgehend in Kenntnis zu setzen.
Bei Entscheidungen, die diskriminierendes und/oder menschenverachtendes Verhalten zum Gegenstand hatten oder in Fällen, in denen eine Entscheidung gegen allgemeinverbindliche Normen des SFV verstößt oder in der ausgesprochenen Rechtsfolge erheblich von der Spruchpraxis der Rechtsorgane des SFV abweicht, ist auch das Präsidium des SFV zur Einlegung der Berufung berechtigt.
(4) Das Verbandsgericht kann bei der Feststellung von Verfahrensmängeln die Sache an die Vorin-stanz zurückverweisen.
(5) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverlet-zung des Sportgerichts beruht oder auf die vom Sportgericht festgestellten Tatsachen, soweit kon-krete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Neue Beweismittel sind nicht zuzulassen, sofern sie bereits gegenüber dem Sportgericht hätten geltend gemacht wer-den können.
(6) Die Berufung ist bei gleichzeitiger Einzahlung der Gebühr bis spätestens sieben Tage nach Zus-tellung der Entscheidung des Sportgerichts einzulegen. Der Berufungsschrift ist eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Die Berufung ist spätestens vierzehn Tage nach Zustel-lung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Fristen beginnen am Folgetag der Zustellung. Sie können in begründeten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt werden. Bei Entscheidun-gen im Zeitraum Mai, Juni und Juli beträgt die Berufungsfrist einschließlich der Begründung und Ge-bührenzahlung zwei Tage nach Zustellung.
(7) Die fristgemäß eingelegte und mit dem Nachweis der Gebühreneinzahlung versehene Berufung hat nach Vorliegen beim Rechtsorgan aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Sportgericht hat den Sofortvollzug angeordnet. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar. Sperrstrafen nach Feld-verweisen unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
(8) Legen nur Betroffene Berufung ein, so kann das Verbandsgericht keine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringen würde.
§ 27 RVO – Wiederaufnahme von Verfahren; § 28 RVO – Widerspruch und § 29 RVO – Gnadengesuch
Aufgrund des Umfangs und der Seltenheit wird hier ausdrücklich auf die RVO verwiesen.
Gebühren:
Bei der Einlegung von Rechtsmitteln ist neben dem Antrag und der entsprechenden Begründung auch der Nachweis der Einzahlung auf das jeweilige Konto des Verbandes (Einspruch, Beschwerde beim SVFD und Berufungen beim SFV) innerhalb der jeweils geltenden Frist dem jeweiligen Gericht vorzulegen.
Die Gebühren betragen
– bei Einspruch, Beschwerde und Wiederaufnahme (Einzahlung beim Stadtverband Dresden)
im Herrenbereich: 50,00 Euro
im Frauen- und Juniorenbereich: 25,00 Euro
– bei Berufung (Einzahlung beim Sächsischen Fußballverband):
im Herren- und Frauenbereich: 250,00 Euro
im Juniorenbereich: 125,00 Euro