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Die Kontaktdaten der Platzbegutachter finden Sie im Spielansetzungsheft des SVF Dresden bei den Vereinsanschriften (Punkt 7)

 

1. Allgemeines
Grundsatz der nachstehenden Regelung für Pflichtspiele bildet die Beachtung der Interessen aller Beteiligten, die weitgehende Sicherung des durchgängigen Spielbetriebes auf genutzten Fußballplätzen sowie ein sorgsamer und pfleglicher Umgang mit den bereitgestellten Anlagen. Das Ziel der Maßnahme besteht in der Einsparung finanzieller Mittel, die bei der Anreise der Gastmannschaft und des Schiedsrichterteams entstehen würden, wenn das Spiel nicht zur Austragung kommen kann.

2. Festlegungen
2.1 Sportanlagen, die nicht von der Kommune verwaltet werden (z.B. Eigentum, Erbpacht, Langfristiger Mietvertrag etc.)
Die Platzkommission wird bei ungünstigen Witterungsbedingungen, jedoch nur auf Antrag des platzbauenden Vereins wirksam (SpO § 52, Ziffer 1). Es ist das Formular des Stadtverbandes zu verwenden.
Der Begutachtung der Platzkommission unterliegen sowohl der Haupt- als auch der Neben- oder Ausweichplatz bzw. die Neben- oder Ausweichplätze gem. SPO § 50 (7). Befindet sich der Ausweichplatz in Zuständigkeit eines anderen Vereins, so hat der beantragende Verein, die für diesen Platz zuständige Platzkommission zusätzlich anzufordern. In die Begutachtung sind speziell bei Schnee- und Eisbedingungen auch die Nebenbereiche der Platzanlage(n), wie Parkplätze, Traversen etc. einzubeziehen. (Sicherheitsaspekte erstrecken sich auch auf die sichere An- und Abreise der Mannschaften und Zuschauer).

Die Beantragung der Platzbesichtigung ist rechtzeitig beim in der Namensliste zuerst genannten Platzbegutachter des Vereins vorzunehmen. Nur für den Fall von dessen Verhinderung oder Nichterreichbarkeit ist der stellvertretende Platzbegutachter anzufordern. Sind beide Platzbegutachter nicht erreichbar, ist der Vorsitzende vom Spielausschuss oder der Geschäftsführer des SVFD zu informieren. Die Begehung und Entscheidung über die Bespielbarkeit bzw. Spielabsage wird in der Regel bis 18.00 Uhr des Vortages getroffen. In Ausnahmefällen sind am Vortag gesonderte Absprachen mit beiden beteiligten Vereinen für eine erneute Begehung am Spieltag zu treffen.

Für Spiele, die nach 11:00 Uhr angesetzt sind, kann die Platzkommission auch am Spieltag tätig werden! Am Spieltag entscheidet ansonsten der Schiedsrichter (SpO § 52, Ziffer 4). Die Entscheidungen der Platzkommission sind endgültig (SpO § 52, Ziffer 3). Die Platzkommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen Spielabsagen für ein oder mehrere Spiele bzw. für einen oder mehrere Kalendertage eines Spieltages/Wochenendes treffen!

Alle entstehenden Kosten trägt der platzbauende Verein (FiO SVFD § 16). Durch den Beauftragten ist bei Unbespielbarkeit die Entscheidung unverzüglich wie folgt weiterzuleiten:

– an den angesetzten Schiedsrichter;
– an die Gastmannschaft und
– an den zuständigen Staffelleiter.
Der Platzverein hat die notwendigen Kommunikationsmittel bereit zu stellen (Telefon, Telefon-Nummern usw.).

Im Nachgang ist das Besichtigungsprotokoll spätestens am Tag nach der Besichtigung an die Geschäftsstelle per Post, Fax oder per E-Mail auf den Weg zu bringen. Die Pflicht zur Meldung des Spielausfalls im DFBnet verbleibt beim Heimverein! Etwaige Informationen der Presse obliegen ebenfalls dem Heimverein. Das Absageprotokoll ist innerhalb von 24 h vom Platzbegutachter an die Geschäftsstelle zu senden (Fax, E-Mail oder Post)!
2.2 Kommunale Fußballanlagen (SBB der Stadt Dresden)
Auf Antrag des verantwortlichen Objektleiters/Platzmeisters der kommunalen Anlage entscheidet der zuständige Sachgebietsleiter i.d.R. bis Freitag 12.00 Uhr über eine generelle Platzsperre (gesamtes Wochenende) oder nur für den Folgetag je nach Notwendigkeit. In diesem Zusammenhang ist die zur Verfügung-Stellung eines zumutbaren Ausweichplatzes zu klären. Von dieser Entscheidung ist der platzbauende Verein bzw. betreffende Nutzer bis 15.00 Uhr vom zuständigen Sachgebietsleiter zu informieren. Der platzbauende Verein ist im Falle einer Platzsperre ohne Ausweichplatz verpflichtet diese Information unverzüglich wie folgt weiterzuleiten:

– an den angesetzten Schiedsrichter;
– an die Gastmannschaft und
– an den zuständigen Staffelleiter.

Der platzbauende Verein erhält vom SBB ein Schriftstück über die Platzsperre. Im Nachgang ist dieses Schriftstück spätestens am Tag nach der Sperrung an die Geschäftsstelle per Post, Fax oder per E-Mail auf den Weg zu bringen. Die Pflicht zur Meldung des Spielausfalls im DFBnet verbleibt beim Heimverein!

Dieses Absageprotokoll ersetzt das Spielformular. Wenn vom Sportstätten- und Bäderbetrieb keine Regelungen getroffen werden und es dennoch zu Problemen in der Bespielbarkeit des Platzes kommt, ist analog Punkt 2. 1 zu verfahren.

3. Aufgaben der Schiedsrichter und -Assistenten
Bei Pflichtspielen hat sich der Schiedsrichter rechtzeitig bei ungünstigen Witterungen mit dem Platzverein in Verbindung zu setzen und weitere notwendige Maßnahmen abzusprechen. Vor Ort verständigen sich Platzverantwortlicher des Heimvereines und Schiedsrichter rechtzeitig über die Bespielbarkeit des Platzes. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der SR das letzte Entscheidungsrecht am Spieltag zur Feststellung der Bespielbarkeit des Platzes. Bei Anreise zu abgesagten Spielen ohne vorherige Informationseinholung sind die anfallenden Kosten selbst zu tragen! Wenn keine Platzsperre für den Spieltag verhängt worden ist, muss der SR rechtzeitig vor dem Spiel über die Bespielbarkeit des Platzes entscheiden (ggf. Absage Vorspiele etc.).

 

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