Frist zur Erklärung des Aufstiegsverzichts endet am 30.04.
Mit dem Abschluss des Monats April endet die Frist für die Erklärung eines Aufstiegsverzichtes. Wir möchten daher alle Vereinsverantwortlichen auf die Regelung des § 49 Abs. 3 der Spielordnung des SFV hinweisen:
§ 49 Abs. 3 SPO SFV:
Jene Vereine von Mannschaften, die im Fall einer sportlichen Qualifikation ihr Aufstiegsrecht nicht wahrnehmen sind verpflichtet, bis zum 30. April des Spieljahres eine entsprechende, unwiderrufliche Erklärung an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes abzugeben. Mannschaftsrückzüge und Spielklassenverzichte sind spätestens mit dem festgelegten Ende des DFBnet-Meldefensters zu erklären.